§18 BOA BW — Triebfahrzeug-Untersuchung
(1) Triebfahrzeuge sind nach 4 Jahren einer Hauptuntersuchung zu unterziehen.
(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Untersuchung zu sorgen. Die Untersuchung ist von einem von der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) anerkannten Sachverständigen durchzuführen.
(3) Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen.
§14 BOA BW — Begrenzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug muss innerhalb der Begrenzungslinie gemäß Anlage D bleiben.
Ausnahmen: Signalmittel und Rückspiegel bis 50 mm, Sandstreuer/Bahnräumer min. 65 mm über SO (55 mm für bestehende Fahrzeuge), Bremsteile min. 100 mm über SO. Freie Räume an den Stirnseiten mindestens 2000 × 400 × 300 mm.
§15 BOA BW — Radsätze
Die Radsätze müssen den Maßen in Anlage E (Spurweite) und Anlage F (Radsatzmaße) entsprechen.
§16 BOA BW — Bremsen
Bremsprüfungen Br2/Br3 gemäß IBN-NE sind durchzuführen und zu dokumentieren. Der Bremstest ist in beiden Fahrtrichtungen durchzuführen.
§17 BOA BW — Sonstige Ausrüstung und Anschriften
Ausrüstung: Sicherheitsventil Druckluftanlage vorhanden und auf 10,0 bar eingestellt. Druckluftbehälter mit erforderlichen Angaben (Höchstdruck, Lieferer, Baujahr) gekennzeichnet. Akustische Signaleinrichtung vorhanden und wirksam. Bahnräumer vorne und hinten vorhanden. Achsfederung vorhanden und wirksam.
Anschriften: Eigentumsbezeichnung, Betriebsnummer, Zeitpunkt der letzten Untersuchung, Art der durchgehenden Bremse, Name des Herstellers/Fabriknummer/Baujahr, größte zulässige Geschwindigkeit, Bremsgewicht — alles vorhanden und lesbar.